Seit dem Inkrafttreten der Reform des Código Penal am 1. Juli 2015 wurde die strafrechtliche Haftung für juristische Personen verschärft. Durch das spanische Transparenzgesetz und das Gesetz über die Kapitalgesellschaften soll eine Verbesserung in der Unternehmensleitung bewirkt und mehr Vertrauen in die spanische Wirtschaft gebracht werden.
In Artikel 31 bis des Código Penal werden die Voraussetzungen festgelegt, die bei Einführung eines Complianceprogramms erforderlich sind, um eine wirksame Entlastung bzw. Milderung der Unternehmensleitung von der strafrechtlichen Verantwortung herbeizuführen. Die Norm ist in ihren Voraussetzungen noch schärfer als der international anerkannte Standard, wie z. B. ISO 19600.
Lediglich die Einführung eines Complianceprogramms ist zur Vermeidung der strafrechtlichen Haftung jedoch nicht ausreichend. Es muss sich um einen glaubhaften und effektiven Complianceprozess handeln. Hierfür müssen die Voraussetzungen des Artikel 31 bis des Código Penal erfüllt sein:
Des Weiteren muss ein Compliance Officer eingestellt werden, der die Einhaltung der Prozesse überwacht. Ferner wird im spanischen Modell eine weitläufige Haftung der juristischen Personen festgelegt, d. h. dass diese unabhängig von ihrer Größe oder Staatsangehörigkeit betroffen sein können. Dies kann nur umgangen werden, wenn nicht nur die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden, sondern eine tatsächliche Verbesserung der Unternehmenskultur besteht. Hierfür bedarf es eines nachvollziehbaren Entscheidungsprozesses, effektiven Kontrollsystems und der Vermittlung ethischer Werte, die auf allen Ebenen im Unternehmen gelebt werden.
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Raquel Buendía – Dr. Frühbeck Abogados Barcelona
Elena Bello Cárdenes – Dr. Frühbeck Abogados Gran Canaria