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Rechtswirkung von in Deutschland vereinbarten Eigentumsvorbehalten in Spanien

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Eigentumsvorbehalten SpanienAuch wenn laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Unternehmen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, hat diese Vereinbarung keinen Bestand mehr, wenn die Sachen nach Spanien verbracht werden, denn dort gelten, soll ein Eigentumsvorbehalt wirksam begründet werden, vollkommen andere Formvorschriften.

Aufgrund der wiederkehrenden Problematik „Eigentumsvorbehaltsklausel im spanischen Recht“ sollen in diesem Artikel einige Anmerkungen und Erläuterungen zur Rechtslage in Spanien bezüglich des Eigentumsvorbehalts angeführt werden, die in den AGBs deutscher Unternehmen vorgesehen sind:


I. Allgemeines zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Ziel des spanischen Gesetzes 7/1998 vom 13. April über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Regulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zuerst einmal ist gemäß den spanischen Rechtsvorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Gesetz 7/1998 vom 13. April 1998, Condiciones generales de la contratación) zu beachten, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam und anwendbar sind, wenn folgende in Artikel 5 verankerte Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Eingliederung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag zugestimmt wird und der Vertrag von allen Vertragsparteien unterzeichnet wird.

Wenn der Anbieter die zustimmende Vertragspartei (den Konsumenten) nicht ausdrücklich auf die Existenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat und ihr kein Exemplar derselben zur Verfügung gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag akzeptiert wurde.

Wenn der Vertrag keine Schriftform erfordert und der Anbieter einen dem Nachweis dienenden Beleg über die erhaltene Gegenleistung aushändigt, reicht es aus, wenn der Anbieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an einem gut sichtbaren Platz an dem Ort, an dem das Geschäft stattfindet, ankündigt, dass er sie den Vertragsunterlagen beifügt, oder dass er dem Konsumenten auf eine andere Weise eine tatsächliche Möglichkeit garantiert, die Existenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Inhalt im Moment des Geschäftsabschlusses zu kennen (Art. 5.3).

In Übereinstimmung mit den spanischen Rechtsvorschriften ist zu beachten, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht unterzeichnet wurden, sondern auf die lediglich verwiesen wurde, nicht als in den Vertrag eingebunden betrachtet werden können, da der Konsument keine Möglichkeit hatte, zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss über den gesamten Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu haben.

II. Allgemeines zum Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist in der Richtlinie 2000/35/EG, umgesetzt in die spanische Rechtsordnung durch das Gesetz 3/2004 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr, geregelt. In Artikel 10 dieses Gesetzes wird der Eigentumsvorbehalt zum ersten Mal definiert: Bei internen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer bleibt der Verkäufer bis zur Zahlung des vollständigen Preises Eigentümer der veräußerten Güter, sofern vor der Übergabe der Güter ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

Anhand der Richtlinie soll die Nutzung der Klausel auf Gemeinschaftsebene in nicht diskriminierender Weise sichergestellt werden. Im Ratenzahlungsgesetz wird der Eigentumsvorbehalt als fakultative Klausel behandelt, d. h. die Klause kann, muss aber nicht, in den Vertrag aufgenommen werden. Sollte die Klausel allerdings mit aufgenommen werden, muss diese ausdrücklich festgehalten werden.

Der Eigentumsvorbehalt ist in Spanien im Abzahlungsgesetz (Gesetz Nr. 28/1998 vom 13.07.1998) gesetzlich geregelt. Sind die Waren allerdings zum Wiederverkauf bestimmt, fällt der Kaufvertrag nicht unter das AbzG (Art. 5 Ziff. 1 AbzG).

Für die Vereinbarung des allgemeinen Eigentumsvorbehalts ist im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) keine besondere Form vorgeschrieben. Allerdings wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung nach Artikel 1255 CC (Grundsatz der Vertragsfreiheit) durch eine Vielzahl an Rechtsprechung untermauert.

In Spanien ist die notarielle Beurkundung von schriftlichen Verträgen über Eigentumsvorbehalte bestimmter Güter erforderlich; jede beteiligte Partei erhält in solchen Fällen ein Exemplar. Da die privatschriftliche Form nur Rechtswirkungen zwischen den unterzeichnenden Parteien hervorruft, ist die sicherste Form der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts die notarielle Beurkundung.

III. Voraussetzungen und Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts

Um Dritten gegenüber wirksam zu sein (insbesondere im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, Ausgleichs bzw. Weiterveräußerung der Ware), bedarf der Eigentumsvorbehalt einer Ausfertigung in notarieller Urkunde.

Wird der Eigentumsvorbehalt nur privatschriftlich, etwa in den Lieferbedingungen oder der Auftragsbestätigung vereinbart, so erwerben gutgläubige Dritte im Falle des Weiterverkaufs das Eigentum.

Damit der Eigentumsvorbehalt Dritten entgegen gehalten werden kann, muss der Eigentumsvorbehalt zudem in das Register für Ratenzahlungskäufe von beweglichen Sachen eingetragen wird. In diesem Sinne wird in der Verordnung für das Register für Ratenzahlungskäufe festgehalten, dass registrierbare Handlungen und Verträge, die nicht registriert wurden, Dritten nicht schaden.

Damit die Sache in das genannte Register eingetragen und ein Eigentumsvorbehalt gebildet werden kann, muss es sich um ein bewegliches und nicht konsumierbares Gut halten, das individuell identifiziert werden kann.

Folglich ist der Eigentumsvorbehalt daher in der Praxis gemäß deutschem Recht (reguliert im Art. 449 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht gültig, da der Eigentumsvorbehalt in einem privaten Dokument erstellt werden kann, ohne dass dieses notariell beurkundet oder in das Register für Ratenzahlungskäufe eingetragen werden muss. Ein nicht eingetragener Eigentumsvorbehalt ist gegenüber Dritten gültig, sofern diese gutgläubige Erwerber sind. Andernfalls ist die Transaktion nicht gültig.

Angesichts des Vorstehenden und aufgrund der Tatsache, dass ein Eigentumsvorbehalt in Spanien notarielle beurkundet und anschließend in das Register für Ratenzahlungskäufe eingetragen werden muss, um vollständig gültig zu sein, ist ein nach deutschem Recht vorgenommener Eigentumsvorbehalt in Spanien nicht gültig.

Haben Sie noch Fragen? Dann beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella auf Mallorca oder auf Gran Canaria.

Leticia Lozano Uclés – Dr. Frühbeck Abogados Barcelona

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