Nachdem am vergangenen Samstag, den 14. März, der Ausnahmezustand (estado de alarma) in Spanien verordnet wurde, hat die Landesregierung mit der Verabschiedung des Gesetzes Real Decreto-Ley 8/2020 vom 17. März über außerordentliche Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Lungenkrankheit COVID-19, verursacht durch den Coronavirus, reagiert. Dieses Gesetz enthält eine Reihe außerordentlicher Maßnahmen, insbesondere wirtschaftlicher Natur, mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen von COVID-19 für Bürger, Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer zu mildern.
In diesem Zusammenhang wurde eine Bürgschaftslinie in Höhe von 100 Milliarden Euro verabschiedet, um den Unternehmen unmittelbar notwendige Liquidität zu verschaffen. Dazu sollen bis zu 200 Milliarden Euro aufgebracht werden, was etwa 20 Prozent des spanischen BIP entspricht. Davon entfallen 117 Milliarden auf staatliche Mittel; der Rest soll durch private Mittel mobilisiert werden.
In Kapitel 2 des oben genannten Gesetzes sind diejenigen Maßnahmen benannt, die die bestehenden Mechanismen flexibler machen, insbesondere um Entlassungen zu vermeiden. In Artikel 22 wurde die Möglichkeit aufgenommen, aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit COVID-19 ein Verfahren zur Regelung der Beschäftigung (Expediente de Regulación de Empleo, kurz ERTE) durchzuführen. Mit Hilfe dieser Regelung können Firmen ihre Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit freistellen, damit diese Arbeitslosengeld erhalten, jedoch ohne gekündigt zu werden. In diesem Zusammenhang wurden folgende Bestimmungen erlassen:
Andererseits ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hat. Der Zeitraum, in dem letztere zeitlich begrenzt freigestellt sind, hat keine negativen Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Artikel 23 wiederum sieht eine Lockerung der Maßnahmen in Bezug auf die Verfahren zur Aussetzung und Verkürzung der Arbeitszeit aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionstechnischen Gründen vor, die nicht oder nicht eindeutig mit der Corona-Krise in Zusammenhang stehen. Die Lockerungen gemäß Artikel 23 sehen unter anderem die Verkürzung der Fristen sowohl für die Bildung des Verhandlungsausschusses (5 Tage) als auch für die Konsultationsfrist (7 Tage) vor.
Wird schließlich ein ERTE gemäß Artikel 23 vorgelegt und von der Agentur für Arbeit genehmigt, ist das Unternehmen nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen der vom ERTE erfassten Arbeitnehmer befreit.
All dies impliziert für ein Unterhemen, dass es besonders wichtig sein wird, die eindeutige Beziehung zwischen dem COVID-19 und dem Verlust der Wirtschaftlichkeit des betreffenden Unternehmens nachzuweisen.
Die Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados steht Ihnen selbstverständlich für alle Fragen zum Thema zur Verfügung. Wir beraten sich umfassend und unterstützen Sie, falls Sie, bedingt durch die Corona-Krise, ein Verfahren zur zeitlich begrenzten Suspendierung Ihrer Mitarbeiter (ERTE) beantragen müssen.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella, auf Mallorca oder auf Gran Canaria.