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Zivilprozess- bzw. Verfahrensrecht in Spanien

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balanza2Bis 2001 galt in Spanien eine Zivilprozessordnung aus dem Jahre 1881. Am 8.1.2001 ist die ein Jahr zuvor veröffentliche neue Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat die Prinzipien der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit gestärkt und sollte damit der Beschleunigung dienen. Im Folgenden lesen Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Zivilprozessordung in Spanien.

Nach der Zivilprozessordnung gibt es in Spanien nur noch zwei Arten von Erkenntnisverfahren:

a) Das ordentliches Verfahren findet Anwendung bei Klagen, deren Streitwert 6.000 Euro übersteigt oder bei allen Klagen in folgenden Materien: Ehrentitel, Ehren- und andere Grundrechte, Anfechtung von Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüssen, Wettbewerbsrecht, allgemeine Geschäftsbedingungen, das gesamte Mietrecht (ausgenommen Räumungsprozesse), Vorkaufsrechtsklagen und Wohnungseigentumsrechte.

b) Das mündliche Verfahren (Juicio Verbal) findet Anwendung bei Klagen, deren Streitwerte bis 6.000 Euro liegen, wie auch bei allen Klagen in folgenden Materien: Räumungsprozesse aller Art, Klagen für die Übernahme des Besitzes von herrenlosem Erbvermögen, Besitzerwerbs- und Besitzschutzklagen, Klagen auf Baueinstellung, Klagen, die den Abriss von verfallenden Gebäuden betreffen, Klagen auf Durchsetzung von Grunddienstbarkeiten, Unterhaltsklagen, Verleumdungsklagen, Auflösungsklagen von eingetragenen Kaufverträgen von in Teilzahlung erworbenen Eigentumsgegenständen sowie Leasingverträge.

I. Das ordentliche Verfahren.

Dieses Verfahren gilt als das Musterverfahren. Das Verfahren wird durch Erhebung einer Klage eingeleitet in welcher die Daten des Klägers und des Beklagten, deren zustellungsfähige Anschriften sowie getrennt durchnummeriert konkrete Tatsachen und Rechtsgrundlagen benannt sind, die klar und eindeutig das Klagebegehren festlegen.

Die Erhebung der Klage darf nicht nur von dem Anwalt erfolgen, sondern braucht auch den neben den Anwälten bestehenden Gerichtbevollmächtigten (Procurador). Der Gerichtbevollmächtigte ist ein Jurist, dessen Aufgabe sich auf die bürokratische Abwicklung des Prozesses beschränkt. Dem Anwalt obliegt die Beratung, die Abfassung der Klage und das Plädoyer.

Die Klage erfolgt vor dem Gericht der ersten Instanz und besteht aus Tatbestand und Rechtsausführungen. Sie endet mit dem entsprechenden Klageantrag. Der Klage müssen alle Urkunden beigefügt werden, auf die der Kläger seine Rechtsansprüche stützt. Nach Einreichung der Klage werden nur Urkunden angenommen, die entweder ein späteres Datum als das der Einreichung der Klage tragen, oder Urkunden, bei welchen der Vorbringende beweist, dass er keine Kenntnis deren Existenz gehabt hatte. Der Klage folgt eine Klageerwiderung seitens des Beklagten. Für die Klageerwiderung gibt es eine Frist von 20 Werktagen. Nach der Klageerwiderung werden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung geladen, in der zunächst eine gütliche Einigung angestrebt wird. Da dieser Güteversuch in Spanien nur eine Formalität ist, scheitert er in der Regel und die Parteien können die in der Klage beigefügten Dokumente anerkennen oder zurückweisen, und kurz die Tatsachen über die Einigung vorliegt oder nicht, feststellen. Danach werden von den Parteien die Beweismittel vorgeschlagen und es wird ein Verhandlungstermin bestimmt, in dem die Beweiserhebung erfolgt. Die Zivilprozessordnung sieht die Vernehmung beider Parteien, öffentliche Urkunden, private Urkunden, Sachverständigengutachten, gerichtlicher Augenschein und Zeugenvernehmung als Beweismittel vor. Es ist möglich, jede Art von Vervielfältigungsmitteln von Wort, Ton und Bild zu benutzen, die prozesserheblich sein könnten, sowie jedes weitere Beweismittel, das vom Gericht als beweisdienlich anerkannt wird.

Ziel der Verhandlung ist die Durchführung der Beweiserhebung im Rahmen der vorgeschlagenen Beweismittel sowie der mündliche Schlussvortrag durch die Parteien vor dem Richter. In diesen mündlichen Schlussvortrag tragen die Parteien eine Zusammenfassung der Tatsachen und Beweismittel vor, wie auch das anwendbare Recht für die Lösung der streitigen Auseinandersetzung. Danach müsste das Urteil innerhalb einer Frist von 20 Tagen ergehen. Das Urteil der ersten Instanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gegen das Urteil der ersten Instanz kann Berufung (apelación) vor dem Landesgericht (Audiencia Provincial) eingelegt werden. Die Berufung ist in einer Frist von 20 Tagen einzulegen und zu begründen. Von der Berufungsbegründung wird der Gegenseite eine Kopie übergeben, damit sie in einer Frist von zehn Tagen auf die Berufung erwidern kann. Das Landesgericht hat für die Urteilsfindung zehn Tage Zeit.

II. Das mündliche Verfahren

Wie bei einem ordentlichen Verfahren beginnt das mündliche Verfahren (Juicio verbal) mit der Einreichung der Klage. Diese wird dem Angeklagten zugestellt, mit gleichzeitiger Ladung zum Termin zur möglichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes der Klageschrift vor. Die Vertretung des Angeklagten kann den Klagevortrag mündlich erwidern. Anschließend schlagen die Parteien die Beweise vor, die in derselben Verhandlung debattiert werden. Im Anschluss erfolgt im Rahmen des Schlussvortrags eine Zusammenfassung der Beweiserhebung und die Sitzung wird beendet. Das Gericht hat zehn Tage Zeit, dass Urteil zu fällen.

III. Mahnverfahren

Beim Mahnverfahren handelt es sich um einen Rechtsmittel bei dem ein ausstehender Betrag fällig und einklagbar sein muss. Im Antragsverfahren besteht noch kein Anwaltszwang. Wenn der Schuldner innerhalb von 20 Werktagen Widerspruch einlegt, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren. Bei Beträgen unter 6.000 Euro wird unmittelbar eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Antragsteller, jetzt Kläger, muss anwaltlich vertreten sein. Bei höherer Forderungen erhält der Antragsteller Gelegenheit innerhalb von 30 Tagen Klage im Erkenntnisverfahren einzureichen. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an.

IV. Wechselprozess

Der Wechselprozess unterliegt in der Zivilprozessordnung einer besonders strengen Regelung. Nach Einreichung der Klage wird der Schuldner vom Gericht aufgefordert, die Wechselbeträge innerhalb einer Zehntagesfrist zu zahlen. Gleichzeitig und ohne dass diese Frist verstrichen ist, wird die Pfändung in das Vermögen des Schuldners für den Wechselbetrag, die Zinsen und die Vollstreckungskosten angeordnet.

V. Vorläufige Pfändung

Die Möglichkeit einer vorläufigen Pfändung des Vermögens des Schuldners ist in Artikel 721ff. der Zivilprozessordnung vorgesehen. Auf Grund dieses Rechtsmittels kann man vor Beginn des Hauptprozesses das Vermögen des Schuldners in der entsprechenden Höhe pfänden. Der Schuldner kann prozessual nach der Pfändung dieser widersprechen. Ist der Antrag jedoch gerechtfertigt, wird die Pfändung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. Voraussetzung für die vorläufige Pfändung ist nach Art. 728:

– dass dem Gericht nachgewiesen wird, dass eine Vollstreckung des Endurteils mangels Masse gefährdet ist, sofern der Pfändung nicht stattgegeben wird.

– dass die Daten, Argumente und dokumentarischen Beweismittel, die einen obsiegenden Verfahrensgang begründen, dem Pfändungsantrag beigefügt werden.

– dass der Antragsteller bereit ist, eine Kaution für mögliche Folgen des Pfändungsverfahrens zu hinterlegen.

Der Richter verlangt normalerweise eine Kaution von der antragstellenden Partei, mit der für mögliche Schäden aus der Pfändung gehaftet wird. Diese Bürgschaft beträgt zwischen 25 und 50 Prozent der Forderung. Sie hängt aber vom Ermessen des Richters ab. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen die Bürgschaft so hoch wie die Forderung selbst gewesen ist.

VI: Zwangsvollstreckung

Hierfür ist es notwendig, dass die klagende Partei sich im Besitz eines vollstreckbaren Titels befindet. Das Verfahren beginnt mit einer Klage durch die unter Beifügung des Titels die Vollstreckung beantragt wird. Sofern der Titel keine Fehler aufweist und es sich um einen liquiden und fälligen Betrag handelt, ordnet der Richter die Vollstreckung an. Das Vermögen des Schuldners wird gepfändet. Erst nach der Pfändung oder während der Pfändung wird der Schuldner von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt. Er selber hat dann die Möglichkeiten innerhalb einer Frist von vier Tagen Einspruch gegen die Vollstreckung zu erheben. Macht er von seinem Recht Gebrauch, folgt ein kurzes Inzidentverfahren mit einem kurzen Beweistermin von 20 Tagen. Danach ergeht das Urteil. Gegen dieses Urteil kann Einspruch vor dem Oberlandesgericht erhoben werden. Mit diesem letzten Schritte ist das Verfahren beendet. Das Vermögen des Schuldners bleibt während dieser ganzen Zeit gepfändet. Bei bestimmten Vermögen, sei es ein Hotelbetrieb oder ein anderes zu verwaltendes Unternehmen, kann auch die gerichtliche Verwaltung verlangt werden.

Das spanische Recht lässt darüber hinaus die Vollstreckung von ausländischen Urteilen und von ausländischen Schiedssprüchen zu.

Haben Sie noch Fragen? Dann beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella auf Mallorca oder auf Gran Canaria.

Fernando Frühbeck – Dr. Frühbeck Abogados Marbella

 

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