Dass Alkohol am Steuer einen gefährlichen Cocktail darstellt, ist heutzutage keine Neuigkeit. Ich möchte auch nicht in meinem monatlichen Artikel in dieser Zeitung über moralische oder gesundheitliche Konsequenzen schreiben, sondern meine Leser daran erinnern, dass man in Spanien in einem solchen Fall den Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß Artikel 379.2 des spanischen Strafgesetzbuchs erfüllen kann.
Ich habe zwar über dieses Thema in der Vergangenheit viel und umfangreich geschrieben, aber leider vergessen es meine Mandanten immer dann wenn es darauf ankommt: mitten in der Nacht. Sie können sich vorstellen wie angenehm es ist, um zwei oder drei Uhr morgens vom Klingeln des Telefons geweckt zu werden. In der Regel habe ich dann einen Polizeibeamten in der Leitung, da der Mandant nichts mehr versteht und sowieso nur daran denkt, dass er möglicherweise den Rest der Nacht in einer Zelle auf der Polizeiwache verbringen muss und sehr schlecht schlafen wird. Ich schlafe jetzt auch nicht viel besser und durfte dabei mit verhaltener Zufriedenheit feststellen, dass mein Mandant lediglich wegen Trunkenheit am Steuer verhaftet wurde. Er hätte dieses absolut vermeidbare Risiko im schlimmsten Fall mit seinem Leben oder und mit dem Leben von Drittpersonen bezahlen können.
Kommen wir zum Thema: Wie viel darf man in Spanien trinken, wenn man später noch fahren möchte? Die Alkoholgrenzwerte in Spanien sind folgende:
Fahrer von Kraftfahrzeugen, die einen Führerschein länger als zwei Jahre besitzen sowie Fahrradfahrer dürfen einen Blutalkoholgrenzwert von 0,5 g/L und einen Luftalkoholgrenzwert von 0,25 mg/L nicht überschreiten. Bei Lastkraftwagen-, Taxi-, Bus-, Krankenwagen-, sowie Kraftfahrzeugfahrern, die den Führerschein noch keine zwei Jahre haben, mindert sich der Blutalkoholgrenzwert auf 0,3 g/L und der Luftwert auf 0,15 mg/L.
Sollte man die genannten Werte überschreiten und dabei erwischt werden, wird in jedem Fall eine Strafe ausgesprochen. Darüber hinaus kann ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt werden. Vor der letzten Reform des Strafgesetzbuches, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wurde der strafrechtliche Tatbestand immer dann erfüllt, wenn Luftwerte von mindestens 0,60 Promille oder Blutwerte von 1,2 g/Liter gemessen wurden.
Seit dem 1. Juli 2015 hat sich die Gesetzgebung weiter verschärft. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt nun schon bei Überschreitung der Grenzwerte von 0,5 g/L (Blutalkohol) beziehungsweise von 0,25 mg/L (Luftmessung) und in manchen Fällen sogar, wenn diese Grenzwerte nicht erreicht wurden. Das Strafmaß hängt zum einen von den gemessenen Werten ab; zum anderen von dem Eindruck den der Fahrer macht und zum dritten von dem Grad der unverantwortlichen Fahrweise.
Die Geldbuße liegt zwischen 500 und 1000 Euro zuzüglich einem Abzug von 4 bis 6 Punkten in der Verkehrssünderkartei. In Spanien besteht auch eine Verkehrssünderkartei für Ausländer, die nicht in Spanien Resident sind. Im besonders schlimmen Fall kann der Führerschein für die Dauer von bis zu einem Jahr entzogen werden. Das gilt auch für Ausländer, da jedem In- oder Ausländer die Fahrerlaubnis auf spanischen Straßen entzogen werden kann.
Sollte es zu einem strafrechtlichen Verfahren kommen, liegt die Mindesthaftstrafe bei einem Jahr, die allerdings meistens auf Bewährung ausgesprochen wird. Der Führerschein wird ebenfalls für mindestens ein Jahr entzogen. Darüber hinaus wird abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Fahrers, eine Geldstrafe von mindestens 1000 Euro verhängt. Bei geringer Überschreitung der Grenzwerte kann man mit der Staatsanwaltschaft eine Verkürzung der Haftstrafe und des Führerscheinentzugs verhandeln. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte Einsicht für sein Fehlverhalten zeigt.
In jedem Fall gilt der Verurteilte nach Verhängung des Strafmaßes als vorbestraft. Bei erneuter Zuwiderhandlung während des Führerscheinentzugs landet man in der Regel unwiderruflich im Gefängnis.
Sollten Sie, liebe Leser, immer noch glauben, dass in Spanien alles erlaubt sei, erlaube ich mir folgende Anmerkung: Die Ahndung derjenigen Fahrer, die unter Alkoholeinfluss stehen, hatte ihren Ursprung bereits im Mittelalter. Damals erließ die Königin von Kastilien, Isabella die Katholische, ein Gesetz nach dem betrunkene Kutschenfahrer strengstens bestraft wurden.
Selbstverständlich wünsche ich es meinen Mandanten und Leser nicht, dass sie alkoholisiert in eine Kontrolle geraten. Besser für alle Beteiligten wäre es aber, sie würden sich vorschriftsmäßig verhalten. Dann kann ich in Ruhe schlafen und Sie auch!
Haben Sie noch Fragen? Dann beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella auf Mallorca oder auf Gran Canaria.
Fernando Frühbeck – Dr. Frühbeck Abogados Marbella