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Verfassungsgericht setzt Großteil der Gerichtsgebühren außer Kraft

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tasas judiciales1Am 15. August 2016 wurde das Urteil 140/2016 vom 21. Juli des spanischen Verfassungsgerichts im spanischen Staatsanzeiger („Boletín Oficial del Estado“) veröffentlicht, durch das der Großteil der Gerichtsgebühren im verwaltungsgerichtlichen und sozialen Bereich sowie gewisse Gebühren für Prozesse im zivilrechtlichen Bereich und des spanischen Instituts für Toxikologie und forensische Wissenschaft als verfassungswidrig und nichtig erklärt werden, die im Gesetz 10/2012 vom 20. November zu Gerichtsgebühren in Spanien vorgesehen sind.

Das spanische Verfassungsgericht ist der Auffassung, dass das Recht der spanischen Bürger auf effektiven gerichtlichen Schutz (Art. 24.1 der spanischen Verfassung) durch die unverhältnismäßig hohen Gebühren verletzt wird und eine abschreckende Wirkung auf die Bürger hat, wenn es darum geht, sich in der Ausübung dieses Grundrechts an ein Gericht zu wenden.

Aus diesem Grund hebt der spanische Oberste Gerichtshof den Festpreis in Höhe von 200 € für das verkürzte Einlegen von Rechtsmitteln in Verwaltungssachen und den Festpreis in Höhe von 350 € für das ordentliche Einlegen von Rechtsmitteln in Verwaltungssachen auf. Darüber hinaus erklärt das Gericht ebenso die Gebühren für die Rechtsbeschwerde (500 EUR) und die Revisionsklage in jeglicher Form (750 €) für nichtig.

Bei Zivilverfahren müssen juristische Personen zwar weiterhin den Festpreis der Gerichtsgebühren in erster Instanz entrichten, jedoch muss die variable Gebühr, die sich aus dem Prozentsatz des wirtschaftlichen Werts der Streitsache ergab, nicht mehr entrichtet werden. Zudem müssen in allen anderen Instanzen, d. h. in Berufungsverfahren (800 €) und Revisionsklagen und Nichtigkeitsverfahren wegen Prozessverstoßes (1.200 €), keine Gebühren, weder feste noch variable, mehr entrichtet werden.

Nachstehend finden Sie die aktuelle Preistabelle der Gebühren für juristische Personen (Art. 7.1 des Gesetzes 10/2012):

Mündliches Verfahren und Wechselprozess Ordentliches Zivilverfahren Mahnverfahren, *Europäisches Mahnverfahren und Klage wegen gerichtlicher Vorfälle bei Insolvenzverfahren Außergerichtliche Vollstreckung und Widerspruch gegen Vollstreckung von Gerichtstiteln Notwendige Insolvenz
150 € 300 € 100 € 200 € 200 €

* Wird nach dem Widerspruch des Schuldners in einem Mahnverfahren ein ordentliches Verfahren eingeleitet, ist zu berücksichtigen, dass der bereits im Mahnverfahren entrichtete Betrag von der Gebühr abgezogen wird.

Zivilverfahren zur Eintreibung von Beträgen bis 2.000 € sind von der Gebühr ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Vollstreckungen außergerichtlicher Titel oder um natürliche Personen.

Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das spanische Verfassungsgericht beschlossen hat, dass die Nichtigkeitserklärung gemäß dem Prinzip der Rechtssicherheit nicht rückwirkend anwendbar ist, weshalb keine Rückzahlung der bereits gezahlten Gebühren zusteht, die jetzt für nichtig erklärt wurden.

Somit werden die Staatskassen in gewisser Hinsicht weiterhin finanziell unterstützt, da die betroffenen Unternehmen in diesen Fällen in der Tat weiterhin für die erhaltenen Dienstleistungen zahlen müssen, die sie von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellt bekommen, es sei denn, die im Gesetz vorgesehenen Freistellungen oder Vergünstigungen finden Anwendung.

 

Haben diese Gebühren Auswirkungen auf das Recht auf freien Zugang zur Justiz?

Das Recht auf freien Zugang zur Justiz ist ein garantiertes Grundrecht, weshalb jegliche Maßnahme, die dessen Ausübung verhindert oder eine abschreckende Wirkung hat, verfassungswidrig ist. Daher ist es notwendig, die Auswirkungen der Beibehaltung einer Gebühr dieser Art und die damit verbundenen Folgenden zu prüfen.

In der Präambel des Gesetzes 10/2012 wird angeführt, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Schutz nicht mit der Prozesskostenhilfe verwechselt werden darf. Dadurch wird anerkannt, dass die Bürgerinnen und Bürger für die von der Justizverwaltung erhaltenen Dienstleistungen zur Kasse gebeten werden können. Nur in solchen Fällen, in denen unzureichende finanzielle Mittel für Streitverfahren nachgewiesen sind, wird die Prozesskostenhilfe durch die Verfassung selbst garantiert.

Das Verfassungsgericht hat festgelegt, dass die Gerichtsgebühren dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegen müssen, damit diese verfassungsmäßig sind und in Zusammenhang mit den verfolgten Zielen stehen.

Durch die Gerichtsgebühren soll zudem der Missbrauch des Berufungsrechts verhindert werden. Das Verfassungsgericht akzeptiert die Einschränkung des Rechts auf gerichtlichen Schutz – sowohl des Rechts auf Gerichtsbarkeit als auch auf Berufung –, sofern durch diese Einschränkung missbräuchlichem Verhalten bei der Ausübung dieses Rechts vorgebeugt wird und diese eine abschreckende Wirkung hat. Allerdings hat das Verfassungsgericht ebenso darauf bestanden, dass zur Sanktionierung dieser missbräuchlichen, leichtfertigen oder arglistigen Ausübung des Rechts auf Rechtsbehelf bereits verschiedene Maßnahmen wie die Auferlegung der Kosten, der Verlust von Anzahlungen und Kautionen, Auferlegung von Bußgeldern wegen Leichtfertigkeit etc. vorhanden sind.

Haben Sie noch Fragen? Dann beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella, auf Mallorca oder auf Gran Canaria.

Leticia Lozano Uclés – Dr. Frühbeck Abogados Barcelona

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