Am 14. Oktober 2020 wurde im BOE das Königliche Gesetzesdekret RD 901/2020 vom 13. Oktober über Gleichstellungspläne und deren Eintragung veröffentlicht, das das Verfassungsgesetz LO 3/2007 vom 22. März zur effektiven Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des Unternehmens weiterentwickelt.
Die dritte, endgültige Fassung sieht das Inkrafttreten des Gesetzes drei Monate nach der Veröffentlichung, also am 14. Januar 2021, vor.
Gemäß des Gesetzes RD 901/2020 ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, einen Gleichstellungsplan auszuarbeiten, der das Ergebnis von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern sein muss und der, ohne neue bürokratische Hindernisse zu schaffen, ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Unternehmensbereich sein soll.
Eckpunkte des Gesetzes:
- Verpflichtung zur Erstellung eines Gleichstellungsplans, dessen Eintragung, Hinterlegung und Zugang für Unternehmen mit fünfzig oder mehr Mitarbeitern. Bei der Zählung der Arbeitnehmer ist die gesamte Belegschaft des Unternehmens zu berücksichtigen, unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze und unabhängig von der Form der Einstellung, einschließlich ausgelaufener unbefristeter Verträge, befristeter Verträge und Dispositionsverträge. Zu dieser Personenzahl sind befristete Verträge hinzuzurechnen, die in den letzten sechs Monaten im Unternehmen in Kraft waren und zum Zeitpunkt der Berechnung ausgelaufen sind. Sobald der Schwellenwert, der den Gleichstellungsplan obligatorisch macht, erreicht ist, entsteht die Verpflichtung, ihn auszuhandeln, zu erstellen und zu registrieren. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer weniger als fünfzig beträgt, und zwar bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des vereinbarten Plans oder für vier Jahre.
- Die Gleichstellungspläne unterliegen der Pflicht zur Eintragung in das öffentliche Register zum Zwecke der Verleihung des Gütesiegels “Gleichstellung im Unternehmen”.
- Die Gleichstellungspläne berichten über die Bestimmung der Parteien, die sie aushandeln, ihren persönlichen, territorialen und zeitlichen Geltungsbereich, enthalten einen Bericht über die Diagnose der Situation des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, die Ergebnisse der Prüfung der Lohngleichheit oder den Umsetzungskalender.
- Hinsichtlich ihrer Gültigkeit sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Pläne innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten anzupassen.
- Die Fristen für die Umsetzung der Gleichstellungspläne sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten. So ist der Gleichstellungsplan auf der Grundlage des oben genannten LO 3/2007 für Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern obligatorisch, allerdings mit der folgenden Übergangsfrist für seine Genehmigung:
- Unternehmen mit 151 bis 250 Arbeitnehmern, ab 7. März 2020,
- Unternehmen mit 101 bis 150 Arbeitnehmern, ab 7. März 2021,
- Unternehmen mit 50 bis 100 Arbeitnehmern, ab 7. März 2022.
Die internationale Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados steht Ihnen für alle Fragen bezüglich der Umsetzung der Gleichstellungspläne oder anderer arbeitsrechtlicher Angelegenheiten gerne zur Verfügung.
Textautorin ist Elena Bello von der Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados in Barcelona.