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Kaufvertrag für Schiffe und Boote in Spanien

Kaufvertrag Schiffe Boote Spanien

Kaufvertrag Schiffe Boote SpanienDie Seeschifffahrt – und insbesondere Aktivitäten in Verbindung mit der Wassersportschifffahrt – hat in den letzten Jahren in den an das Mittelmeer grenzenden Ländern, vor allem auf den Balearen, einen starken Zuwachs zu verzeichnen.

In Verbindung mit der Schifffahrt existieren verschiedene Vertragsformen, darunter der Kaufvertrag für Schiffe und Boote, der im Folgenden dargelegt wird.

Aktuell ist der Kaufvertrag für Schiffe oder Boote als solcher in keiner Rechtsvorschrift definiert. Auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes 14/2014 über Seeschifffahrt wurde der Kaufvertrag für Boote nicht ausdrücklich reguliert.  Doch auch wenn Inhalt und Umfang nicht definiert wurden, skizziert das oben zitierte Gesetz die Vertragsdisziplin. Dementsprechend müssen wir, um eine Definition des Kaufvertrags für Boote zu erhalten, auf die allgemeine Definition zurückgreifen, die der Artikel 1445 des Bürgerlichen Gesetzes anbietet.

Der Verkauf von Schiffen (24 Kiellänge der länger) oder Booten (weniger als 24 Meter Kiellänge) unterliegt keinem Formzwang, wobei der Verkauf allerdings schriftlich in einem privaten oder öffentlichen Dokument festgehalten werden muss. Der Kaufvertrag kann notariell beurkundet werden und sollte in das Register für bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen werden, damit der Verkauf gegenüber Dritten Bestand hat. Sollte nichts Gegenteiliges festgehalten werden, beinhaltet der Kaufvertrag die Ausstattung sowie das Zubehör des Bootes/Schiffes. Zu empfehlen ist eine an den Vertrag angefügte Inventarliste. Der Vertragsabschluss wird durch die Übergabe des Bootes oder Schiffes bestimmt, so dass der Käufer, um das uneingeschränkte Eigentum zu erwerben, die Ware in Besitz nehmen muss.

Wie auch für alle anderen Güter existiert auch für den Schifffahrtsektor ein Primär- und ein Sekundärmarkt, wobei es empfehlenswert ist, für den Sekundärmarkt folgende Richtlinien zu beachten:

Dokumente prüfen und Information im Schiffsregister anfordern, um Zusatzinformationen über den Besitzer und etwaige Belastungen, die auf dem Boot liegen, zu erfahren.  

Einen Vertrag aufsetzen, in dem die Vertragsparteien, das Boot, der Preis, die Zahlungsform, das Inventar und die auf den Vertrag anwendbare Gesetzgebung definiert sind, selbst wenn eine Rechnung ausgestellt wird.

Auch für die Garantiezeit gilt ein Unterschied zwischen Booten aus erster und aus zweiter Hand. Im ersten Fall besteht eine Garantie von 2 Jahren, während die Garantiezeit für gebrauchte Boote im Allgemeinen kürzer ist und variiert.

Abgesehen von den oben aufgeführten Garantien, sieht unsere Rechtsordnung für Fälle, in denen der Käufer das Boot von einem Anbieter erwirbt, die Anwendung der Konsumenten- und Nutzerbestimmung vor, wobei für den Fall, dass die erworbene Ware nicht dem Vertrag entspricht, verschiedene Lösungen angeboten werden:

  • Reparatur oder Ersetzung der Ware
  • Reduzierung des Preises
  • Vertragsauflösung

Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangt, muss es sich beim Käufer um einen Konsumenten handeln, der weder unternehmerische noch kommerzielle Ziele verfolgt. Ausgeschlossen sind dementsprechend Käufer, die mit ihrem Boot ein Chartergeschäft betreiben.

Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus dem Kaufvertrag eine Reihe von steuerlichen Verpflichtungen ergeben, die die Vertragsparteien unter Beachtung bestimmter Umstände erfüllen müssen (darunter Zustand, Zielort des Bootes, Qualität der Teile). Abhängig von den Voraussetzungen, die gegeben sind, kann die MwSt. auf den Käufer entfallen oder in einem anderen Land fällig werden, wenn der Käufer ein ausländisches Unternehmen ist. Es gibt auch Fälle, in denen die MwSt. bereits bezahlt ist und die Vermögensübergangssteuer bezahlt werden muss. Zusätzlich zu den aufgeführten Steuern sollte die Zulassungssteuer nicht vergessen werden, die ausschließlich in Spanien wohnhafte Käufer betrifft und bezahlt werden muss, solange keine der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen zutreffen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte in unserer Kanzlei in Palma de Mallorca.

Ana María Cardona Fernández – Dr. Frühbeck Abogados Mallorca

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