Nach der Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 902/2020 vom 13. Oktober über gleiches Entgelt für Frauen und Männer ist ab April 2021 eine neue Regelung für alle Unternehmen in Kraft getreten. Demnach sind diese nun auch dazu verpflichtet ein Gehaltsregister zu führen, in dem die Durchschnittswerte der Gehälter, Gehaltszuschläge und Lohnnebenleistungen ihrer Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und verteilt auf Berufsgruppen, Berufskategorien oder gleiche beziehungsweise gleichwertige Tätigkeiten, aufgeführt sind, um zu beurteilen, ob ein Lohngefälle zwischen Frauen und Männern besteht.
Dieses Register muss den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen und kann, falls vorhanden, über die gesetzlichen Vertreter der Arbeitnehmer angefordert werden. Wenn in einem Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern ein Unterschied von 25 Prozent oder mehr in der durchschnittlichen Entlohnung zwischen dem einen und dem anderen Geschlecht besteht, muss das Unternehmen im Lohnregister eine Erklärung angeben, dass dieser Unterschied nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit dem Geschlecht der Arbeitnehmer zusammenhängen.
Der Bezugszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, unbeschadet etwaiger Änderungen, die im Falle wesentlicher Änderungen eines der Elemente, aus denen sich das Register zusammensetzt, erforderlich sind.
Das Gesetz über Verstöße und Strafen der Sozialordnung (“Ley de Infracciones y Sanciones del Orden Social”) sieht vor, dass sich Unternehmen, die dieses Register fälschen oder nicht führen, der Lohndiskriminierung als sehr schweres Vergehen im Bereich der Arbeitsbeziehungen schuldig machen und dementsprechend mit einer Geldstrafe zwischen 6.251 und 178.500 Euro belegt werden können.
Die internationale Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados steht Ihnen für alle Fragen zum obligatorischen Firmenlohnregister oder anderer arbeitsrechtlicher Angelegenheiten gerne zur Verfügung.
Textautorin ist Elena Bello von der Kanzlei Dr. Frühbeck Abogados in Barcelona.