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Plusvalia in Spanien: Was man tun muss, um zu seinem Recht zu kommen

compraventa

compraventaIm März hatte ich an gleicher Stelle bereits ausführlich zur aktuellen Rechtsprechung betreffend der städtischen Wertzuwachssteuer (auf Spanisch: „Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana“, vereinfacht „Plusvalía municipal“ genannt) berichtet.

Demnach ist die Plusvalía nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig (also nichtig), wenn sie gegen den Verfassungsgrundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Dies ist immer dann der Fall wenn beim Verkauf einer Immobilie kein Gewinn für den Verkäufer entsteht. Bisher verlangten die Gemeinden eine Zahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer bei jedem Eigentumsübergang. Also auch wenn der Verkäufer mit der Transaktion keinen Gewinn oder gar einen Verlust erzielte. Zudem wurde die Plusvalía stets bei einer Erbschaft (neben der gewöhnlichen Erbschaftssteuer) fällig, obwohl die Immobilie ja nicht verkauft, sondern lediglich vererbt wurde.

Ich möchte in diesem Artikel nicht auf die sehr schwierige juristische Argumentation eingehen, mit der die Gerichte jetzt (endlich!) lange Jahre geltendes Recht als rechtswidrig und schließlich sogar verfassungswidrig erklärten.

Meine Absicht ist heute hier kurz darzulegen, was meines Erachtens für den Leser und den normalen Bürger wichtig ist. In diesem Zusammenhang stehen zwei Fragen im Vordergrund. Erstens, wie bekomme ich zu Unrecht gezahlte Steuern von der Gemeinde wieder zurück, wenn die Zahlung vor der aktuellen Rechtsprechung erfolgte. Zweitens, was passiert mit der Plusvalía wenn ich jetzt oder in Zukunft eine Immobilie mit Verlust verkaufe oder erbe.

Für diejenigen Verkäufer, die in der Vergangenheit mit Verlust verkauft oder geerbt haben besteht kein Zweifel. Sie müssen unbedingt Einspruch bei der betreffenden Gemeinde erheben. Allerdings ist die Verjährung hierzulande in steuerlichen Fällen sehr kurz und beträgt lediglich 4 Jahre. Die Gemeinden berufen sich derzeit auf diese Frist, obwohl diese im konkreten Fall der Verfassungswidrigkeit von vielen Rechtsexperten angezweifelt wird. Ein als nichtig erklärter Rechtsgegenstand dürfe keinen Fristen unterliegen, sagen sie. Insofern könnte ein Einspruch auch dann Sinn machen, wenn die Vierjahresfrist bereits vorbei ist.

Diejenigen, die jetzt oder künftig erben oder mit Verlust verkaufen, müssen  unverständlicherweise zunächst auch zahlen. Die Gemeinden stellen die Steuer in trotz Rechts- und Verfassungswidrigkeit weiter in Rechnung, mit der Begründung, dass die aktuelle Rechtsprechung auf Gemeindeeben noch nicht angepasst wurde. Deshalb müssen der Erbe und der Verkäufer einer vererbten oder mit Verlust verkauften Immobilie, die rechtswidrige Steuer nach wie vor zahlen und erst später die Steuer anfechten.

Vielleicht können Sie sich in etwa vorstellen, wie meine Mandanten mich anschauen, wenn ich ihnen erkläre, dass eine verfassungswidrige und damit nichtige Steuer trotzdem zunächst gezahlt werden muss. Wird nicht gezahlt, erheben die Gemeinden sogar einen Strafe in Höhe von 25 Prozent des Steuerbetrages. Darüber hinaus ist der anschließende Einspruch oft an bestimmte Fristen gebunden. Werden diese nicht eingehalten, wollen sich manche Gemeinden danach weigern, die zu Unrecht erhobene Steuer zurückzuzahlen. Klingt insgesamt wie ein absurder Schildbürgerstreich, ist aber leider traurige Realität in diesem Lande.

Haben Sie noch Fragen? Dann beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella, auf Mallorca oder auf Gran Canaria.

Fernando Frühbeck – Dr. Frühbeck Abogados Marbella

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