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AENOR ermöglicht Zertifizierung von Programmen zur Verhütung von Straftaten

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compliance fileNach der Reform des Código Penal im Jahr 2010, im Zuge derer die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen eingeführt wurde, und der Reform im Jahr 2015, bei der im Artikel 31 bis die grundlegenden Voraussetzungen festgelegt wurden, um Unternehmen durch die Einführung eines Compliance-Programms von ihrer Haftung freizustellen, genehmigte die Spanische Gesellschaft für Standardisierung und Zertifizierung (AENOR) dieses Jahr den spanischen Normentwurf (UNE-ISO) UNE 19601 „strafrechtliche Compliance-Management-Systeme“.

Mit dieser Norm wird im Vergleich zur umfassenderen und allgemeineren ISO 19600 „Compliance-Management-Systeme“, die als Grundlage für die neue Norm dient, einen Schritt weiter gegangen. Die aktuelle Norm bezieht sich ganz konkret auf strafrechtliche Compliance und ist zudem zertifizierbar. Zudem können so die Bestimmungen der ISO 37001 „Anti-Korruptions-Management-Systeme” aufgenommen werden.

Die ISO 19600 “Compliance-Management-Systeme“ ist nicht zertifizierbar, da durch sie nur Empfehlungen und Richtlinien zu allgemeiner Compliance bereitgestellt werden. Die ISO 37001 „AntiKorruptions-ManagementSysteme” ist wiederum zertifizierbar, aber umfasst lediglich Korruptionsdelikte. Die UNE 19601 “strafrechtliche Compliance-Management-Systeme“ ist zertifizierbar und umfasst die Verhütung von Straftaten im engeren Sinne.

Durch die Erstellung eines Compliance-Programms basierend auf der UNE 19601 mit den Bestimmungen des Anti-Korruptions-Management-Systems der ISO 37001 können Unternehmen die Zertifizierung beider Normen erhalten.

Allein durch das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems gemäß UNE 19601 wird allerdings nicht gewährleistet, dass im Unternehmen keine Straftaten begangen werden; jedoch ist die Wahrscheinlichkeit geringer. Laut Generalstaatsanwaltschaft kann diese Norm als zusätzlicher Beweis für eine ordnungsgemäße Kontrolle dienen, wodurch ein Unternehmen von seiner Haftung befreit werden kann.

Haben Sie noch Fragen? Dann beraten wir Sie gerne in unseren Kanzleien in Madrid, Barcelona, Marbella, auf Mallorca oder auf Gran Canaria.

Raquel Buendía García – Dr. Frühbeck Abogados Barcelona
Manuel de Cárdenas – Dr. Frühbeck Abogados Madrid

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